Michalski Hüttermann & Partner eröffnet neue Dependance in Essen
Wann ist eine Priorität vor dem EPA wirksam in Anspruch genommen?
Aussetzung im Verletzungsprozess wegen offenkundiger Vorbenutzung – heiler Sportplatzbau erfolgreich gegen Sisgrass
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 hat die 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einen Verletzungsstreit (Aktenzeichen 4b O 113/16) zwischen der niederländischen Sisgrass B.V. und der heiler GmbH & Co. KG Sportplatzbau ausgesetzt. Dieser Aussetzungsschluss ist deshalb besonders bemerkenswert, da die Verletzungsbeklagte, das Unternehmen heiler aus Bielefeld, in den Angriffen auf die von Sisgrass geltend gemachten Schutzrechten nur auf offenkundige Vorbenutzungen verweisen konnte, die sie unter Zeugenbeweis gestellt hatte. Diese Vorbenutzungen reichen zwar bis in das Jahr 1999 zurück, in dem bereits erfolgreich die Linien eines Fußballplatzes mit Kunstgrassträngen getuftet worden sind. Aus formalen Gründen ist die Geltendmachung derartiger Vorbenutzungen im Verletzungsprozess vor einem deutschen Gericht jedoch häufig schwierig.
Jetzt ist entschieden worden, dass der vorliegende Verletzungsprozess nur dann fortgeführt wird, wenn das Europäische Patentamt bzw. das Deutsche Patent- und Markenamt die von Sisgrass geltend gemachten Schutzrechte für wirksam hält. Mit dem Aussetzungsbeschluss hat das Gericht somit zu erkennen gegeben, dass die zuständige Kammer selbst jedenfalls nicht davon ausgeht, dass die Schutzrechte gegenüber dem von heiler geltend gemachten Stand der Technik Bestand haben werden.
Von Sisgrass geltend macht waren ein Patent, das eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung eines Hybridrasens für Sportplätze schützt, sowie ein annährend identisches Gebrauchsmuster. Insbesondere im Profifußball werden Hybridrasensysteme immer wichtiger, da sie eine Möglichkeit bieten, die Qualität der Spielfläche weiter zu erhöhen. Das Unternehmen heiler übernimmt sowohl den Unterbau, das Einsäen oder die Verlegung des Naturrasens sowie auch das Eintuften der Kunstrasenfasern und ist damit bei vielen Bundesligavereinen erfolgreich tätig. Dagegen hat sich Sisgrass mit der vorliegenden Klage vorerst vergebens gewandt.
Die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Aussetzung eines Verletzungsverfahrens sind im Falle von Patent und Gebrauchsmuster verschieden: Im Fall eines Patents ist eine Aussetzung regelmäßig nur dann geboten, wenn das Verletzungsgericht nicht nur die Möglichkeit des Widerrufs des Klagepatents sieht, sondern dessen Widerruf auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dazu wird im Allgemeinen noch nicht im Prüfungsverfahren gewürdigter Stand der Technik in Form von schriftlichen Vorveröffentlichungen gefordert, die dem geltend gemachten Patent neuheitsschädlich gegenüberstehen. Anders beim Gebrauchsmuster: Ist ein paralleles Löschungsverfahren anhängig, hat das Gericht auszusetzen, wenn es die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält.
Sind Gebrauchsmuster und Patent nebeneinander geltend gemacht, käme eine Aussetzung somit nur dann in Betracht, wenn das Gericht sowohl für das Patent als auch für das Gebrauchsmuster eine Aussetzung bejaht. Im vorliegenden Fall hatte heiler jedoch konnexe Widerklage erhoben und auf diese Weise die beiden Verfahrensbestandteile unlösbar aneinander gekoppelt, was dem Gericht eine Aussetzungsentscheidung auch für solche Fälle ermöglicht hat, in denen entweder nur für das Patent oder nur für das Gebrauchsmuster eine Aussetzung geboten gewesen wäre.
Da eine Begründung in der vorliegenden Sache noch nicht vorliegt, kann über die Beweggründe des Gerichts bisher nur gemutmaßt werden. Festgehalten werden kann aber auf jeden Fall, dass eine konnexe Widerklage nicht nur ein probates Mittel sein kann, um Verspätungseinwänden entgegenzutreten, sondern auch, um bei paralleler Geltendmachung von Patent und Gebrauchsmuster die Chancen für eine Aussetzung zu erhöhen. Im Übrigen scheint – schlüssig vorgetragen – auch eine offenkundige Vorbenutzung nicht von vorneherein ungeeignet zu sein, um eine Aussetzung im Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzungsprozess zu erwirken.
Die heiler GmbH & Co. KG als Verletzungsbeklagte wird in diesem Verfahren von der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Partner, sachbearbeitend Herr RA Volker Küpperbusch, sowie patentanwaltlich von der Kanzlei Michalski Hüttermann & Partner, sachbearbeitend Herr PA Dr. Dirk Schulz, vertreten.