Neuer Standort in Frankfurt a.M.
Beschwerdekammer des EPA erklärt Regel 28(2) EPÜ für außer Kraft gesetzt
Beschwerdekammer erklärt Artikel 13(1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern für teilweise unwirksam
Wenige Monate vor der geplanten Fertigstellung der neuen Verfahrensordnung der Beschwerdekammern ist eine Beschwerdekammer (Kammer 3.2.05) in der Entscheidung T 1914/12 zu dem Schluss gekommen, das bereits die derzeit geltende Fassung von Artikel 13(1) der Verfahrensordnung zum Teil nicht im Einklang mit dem EPÜ steht.
Satz 1 des besagten Artikels 13(1) lautet: „Es steht im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen.“ Im Entwurf der zukünftigen, voraussichtlich ab 2020 geltenden Verfahrensordnung findet sich der Satz in ähnlicher Form wieder. Dort heißt es sinngemäß: „Es steht nur im Ermessen der Kammer, Änderungen des Vorbringens eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach Einreichung seiner Beschwerdebegründung oder Erwiderung zuzulassen und zu berücksichtigen, vorbehaltlich…“ . Der zukünftige Satz enthält dann zusätzlich die Einschränkung, dass der betreffende Beteiligte sein spätes Vorbringen zu rechtfertigen hat.
Im vorliegenden Fall trug die Patentinhaberin erst im Beschwerdeverfahren vor, dass für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ein bisher nicht diskutierter weiterer Unterschied des Gegenstands von Hilfsanträgen gegenüber dem nächsten Stand der Technik bestehe. In ihrer vorläufigen Stellungnahme mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Beschwerdekammer mit, dass sie derzeit der Auffassung sei, dass dieses verspätete Vorbringen unter Artikel 13(1) der Verfahrensordnung nicht zugelassen werden könne.
Die Patentinhaberin mahnte an, dass die Kammer doch wohl nicht ernsthaft beabsichtige, sehenden Auges Tatsachen zu ignorieren und damit ggf. zu einer falschen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu gelangen. Ausserdem sei ein neues Argument nicht als Änderung des Vorbringens zu werten. Unter Verweis auf Entscheidung G 4/92 der Großen Beschwerdekammer trug sie vor, dass es bis zum Inkrafttreten der derzeitigen Verfahrensordnung allgemein akzeptiert gewesen sei, dass gemäß dem EPÜ für Argumente der Ermessensspielraum der Beschwerdekammern nicht gelte.
Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass bei beispielsweise einem Neuheitsangriff das Vorbringen, dass der Patentgegenstand nicht neu sei, ein Einwand sei, während der Verweis auf eine Textstelle in einem Dokument als vorwegnehmende Offenbarung ein Argument sei. Die Kopie des Dokuments selbst sei ein Beweismittel.
Die Kammer stellte weiterhin fest, dass sich das EPÜ hinsichtlich der aufgeworfenen Frage in den drei Amtssprachen in Artikel 114 unterscheide. Nur die englische Fassung unterscheide in Artikel 114(1) „facts, evidence and arguments“, also Tatsachen, Beweismittel und Argumente. Die englische Fassung von Artikel 114(2), der den Ermessensspielraum des EPA betrifft, nenne demgegenüber nur noch Tatsachen und Beweismittel, nicht aber Argumente. Nach Analyse der Ausführungsordnung und der vorbereitenden Dokumente der aktuellen Verfahrensordnung kam die Kammer zu dem Ergebnis, dass die englische Fassung des EPÜ offensichtlich den Willen des Gesetzgebers am genauesten widergibt.
Auf dieser Grundlage zog die Beschwerdekammer den Schluss (Punkt 7.2.3 der Entscheidungsgründe), dass die jüngeren Entscheidungen der Beschwerdekammerrechtsprechung nicht beachtet hätten, dass das EPÜ selbst einer Beschwerdekammer keinen Ermessensspielraum hinsichtlich dem Vorbringen von Argumenten der Beteiligten einräumt. Die Verfahrensordnung als nachrangige Norm könne den Kammern keine Befugnisse verleihen, die ihnen das EPÜ als übergeordnete Norm nicht gestatte. Die Verfahrensordnung selbst definiere in Artikel 23 Geist und Ziel des EPÜ als ihre eigene Grenze.
Im Leitsatz der Entscheidung wird daher als Ergebnis formuliert, dass die Beschwerdekammern keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Zulässigkeit verspäteter Argumente haben, die sich auf bereits im Verfahren befindliche Tatsachen stützen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese angenehm überraschende Entscheidung ein Einzelfall bleibt. Aus den Äußerungen von Beschwerdekammervorsitzenden in der kürzlichen „Konferenz zur Konsultation der Nutzer über die Verfahrensordnung der Beschwerdekammern“ wurde bereits deutlich, dass die in dieser Entscheidung getroffene Auslegung von Artikel 114(2) EPÜ bei weitem nicht von allen Beschwerdekammern geteilt wird.