Absage unseres Patentseminars
Vortragsabend der ruhr:HUB
Bundesverfassungsgericht verwirft EPGÜ-Ratifizierungsgesetz
Am 20. März 2020 hat das Bundesverfassungsgericht seine lang erwartete Entscheidung zum EPGÜ-Ratifizierungsgesetz veröffentlicht – und das Gesetz für nichtig erklärt.
Dies wird jedoch ausschließlich damit begründet, dass das Gesetz seinerzeit nicht mit der in Art. 79 Grundgesetz verankerten Zweidrittelmehrheit aller Abgeordneten im Bundestag verabschiedet worden ist. Dies erachtet das Bundesverfassungsgericht angesichts der Tragweite der übertragenen Hoheitsrechte für unbedingt geboten.
„[…] Das EPGÜ-ZustG war von den gesetzgebenden Körperschaften mit der qualifizierten Mehrheit von Art. 79 Abs. 2 GG zu beschließen.
Angesichts der besonderen Bedeutung des Mehrheitserfordernisses für die Integrität der Verfassung und die demokratische Legitimation von Eingriffen in die verfassungsmäßige Ordnung kommt ein Gesetz, das die Mehrheit des Art. 79 Abs. 2 GG verfehlt, nicht zustande. […]“
Dagegen wurden alle anderen Teile der Beschwerde, die nicht Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 GG betreffen, als unzulässig verworfen:
„Mangels Beschwerdebefugnis unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde dagegen, soweit der Beschwerdeführer eine mögliche Verletzung seines Rechts […] daraus herleitet, dass das EPGÜ-ZustG gegen die Verfassungsidentität verstoße, weil die Rechtsstellung der Richter rechtsstaatlich unzureichend geregelt sei (1.), Grundrechtseingriffe durch das Einheitliche Patentgericht nicht hinreichend gesetzlich legitimiert seien (2.) und das EPGÜ gegen Unionsrecht verstoße (3.).“
Was zunächst wie eine gute Nachricht für alle Befürworter des EPGÜ klingt, ist auf den zweiten Blick weniger vielversprechend. Hier ging es aber vor allem um die Beschwerdemöglichkeit als solche – ob zumindest der festgeschriebene Vorrang des Unionsrechts lt. Artikel 20 EPGÜ4 nicht doch gegen die Verfassung verstößt, hielt sich das Bundesverfassungsgericht explizit offen:
„[…] Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Festschreibung eines unbedingten Vorrangs des Unionsrechts in Art. 20 EPGÜ gegen [das Grundgesetz] verstößt, überprüft das Bundesverfassungsgericht die in Rede stehende Maßnahme zwar grundsätzlich umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit [dem Grundgesetz]. Von einer abschließenden Entscheidung kann vorliegend jedoch abgesehen werden, weil sich die Nichtigkeit des EPGÜ-ZustG bereits aus anderen Gründen ergibt.“
Erwähnenswert ist, dass die Entscheidung mit 5:3 Stimmen erging und sogar ein Minderheitsvotum der unterlegenen Richter König, Maidowski und Langenfeld veröffentlicht ist. In diesem sprechen diese sich dagegen aus, bei jedem Übertragungsgesetz zwingend die Zweidrittelmehrheit gemäß Art. 79 Grundgesetz zu fordern und auch für eine Art „Zurückhaltung“ des Bundesverfassungsgerichts, jede derartige Übertragung gleich zu prüfen. Ansonsten bestehe Gefahr, dass das Parlament seine notwendige Kompetenz nicht mehr ausüben könne und somit indirekt Gefahr für die Demokratie:
„Wir wollen uns einem weiten Verständnis des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 GG vor dem Hintergrund der Entwicklung des europäischen Integrationsprozesses und angesichts des wachsenden Umfangs der Kompetenzen der Europäischen Union nicht grundsätzlich verschließen. Gleichwohl möchten wir zu bedenken geben, dass sich mit der Zulassung der formellen Übertragungskontrolle angesichts der wertungsabhängigen und in vielen Fällen nicht eindeutigen Abgrenzung von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 GG ein weiteres Feld verfassungsgerichtlicher Auseinandersetzungen eröffnet. Dies wird zur Folge haben, dass sich notwendige politische Gestaltungsräume des Parlaments im Prozess der europäischen Integration entgegen den Intentionen des verfassungsändernden Gesetzgebers verengen und sich damit der in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG beabsichtigte Schutz des demokratischen Prozesses in sein Gegenteil verkehren könnte.“
Wie kann es nun weitergehen?
Wie bereits vorgeschlagen, könnte der Bundestag einfach noch einmal über das Ratifizierungsgesetz abstimmen, diesmal mit wahrscheinlich sicherer Zweidrittelmehrheit. Da außer der AfD keine im Bundestag vertretene Partei das Einheitspatentsystem bisher abgelehnt hat, scheint die Mehrheit hierfür sicher.
Fraglich ist dann natürlich, ob dann nicht – aufgrund des offengelassenen Schlupflochs der Prüfung des Art. 20 EPGÜ – gleich die nächste Verfassungsbeschwerde erfolgen wird und ob erneut das Bundesverfassungsgericht den Ratifikationsprozess aufhält. Es wäre wünschenswert gewesen, das Bundesverfassungsgericht hätte hier sich klarer geäußert.
Unklar ist, ob die Äußerung der britischen Regierung, sich nicht am Einheitspatentsystem zu beteiligen, hier hilfreich oder schädlich ist.
Hilfreich könnte die Nichtbeteiligung Großbritanniens in rechtlicher Hinsicht sein, werden dadurch doch die Probleme aufgrund des Gutachtens G 1/09 vermieden. Da Großbritannien bereits ratifiziert hat, steht völkerrechtlich einem Inkrafttreten des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht nichts im Weg.
Schädlich ist eine Nichtbeteiligung Großbritanniens eventuell aufgrund der Tatsache, dass dann das Territorium des Einheitlichen Patentgerichts kleiner wird. Sollte das Einheitliche Patentgericht irgendwann einmal doch kommen, wäre trotzdem das abgedeckte Territorium sowohl von der Zahl der Einwohner wie der Wirtschaftskraft aber sicherlich attraktiv. Auf der anderen Seite könnte die Nichtbeteiligung Großbritanniens die anderen Länder nur den Willen bekräftigen, das Projekt Einheitspatentsystem doch zustande zu bringen. Dies nur, um Großbritannien zu zeigen, dass man auch ohne es zurechtkommt – so dass auch in dieser Hinsicht die Nichtbeteiligung Großbritanniens sogar hilfreich wäre.
Wie zuvor wird es auch hier auf den politischen Willen ankommen, das Projekt trotz der widrigen Umstände weiterzuführen. Unmöglich scheint es angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Eine Version dieses Artikels mit detaillierten Quellenangaben finden Sie in unserem Newsletter – Ausgabe 3/2020.