Interview zum Einheitspatentsystem auf IPfridays
Zeitplan für die Einführung des Einheitspatentsystems veröffentlicht
Entscheidung G1/15: Es gibt weder „giftige Teilanmeldungen“ noch „giftige Prioritäten“
Nachdem die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zur Entscheidung G1/15 im letzten Jahr bereits eine „Order“ veröffentlicht hatte, liegt nunmehr die vollständige Entscheidung vor, und um es gleich vorwegzunehmen: Diese bedeutet eine gute Nachricht für Patentinhaber, denn die Große Beschwerdekammer hat das Konzept der „toxischen Priorität“ de facto über Bord geworfen.
Die zugrundeliegende Fragestellung bezog sich auf die Gültigkeit eines Prioritätsanspruchs, wenn der Inhalt von Prioritätsvoranmeldung und -nachanmeldung nicht identisch ist. Hier galt bisher die grundsätzliche Rechtsprechung der Entscheidung G2/98, nach der dann Teilprioritäten zuerkannt werden können, wenn die jeweiligen Merkmale individualisierbar sind (s. 6.7. dieser Entscheidung).
Im folgenden Fall war daher bislang die Prioritätslage eindeutig: Wenn in der Voranmeldung in einer Liste von Stoffen die Stoffe A, B und C genannt wurden, in der Nachanmeldung aber A, B, C und D, dann wurde für A, B und C die Priorität anerkannt, für D jedoch nicht.
Eine Problematik ergab sich dagegen für nicht individualisierbare Merkmale, wie zum Beispiel Be- reichsangaben. Hier sind die jeweiligen Unterbereiche nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Patentamts regelmäßig nicht mit offenbart, eine Bereichsangabe von 1 bis 20 lässt sich ohne entsprechende Offenbarung nicht auf 5 bis 10 einschränken.
Bis auf die Beschwerdekammer 3.3.07 haben in der Vergangenheit Beschwerdekammern im Fall von Änderungen von Bereichsangaben auf der Grundlage dieses „Offenbarungstests“ regelmäßig die Gültigkeit eines Prioritätsanspruchs verneint. So wurde z.B. in der T 1877/08 (in der G1/15 zitiert) einem Bereich von 30 bis 65 die Wirksamkeit eines Prioritätsanspruchs aberkannt, da das Prioritätsdokument den Bereich 30 bis 55 offenbarte.
Für den Fall, dass entweder die Prioritätsvoranmeldung auch eine europäische Patentanmeldung war oder der Anmelder eine Teilanmeldung durchführte, konnte der Verlust des Prioritätsanspruchs sogar dazu führen, dass hier dem Anmelder seine eigenen Anmeldungen als Stand der Technik entgegengehalten werden konnten – diese wurden dann als „giftige Prioritäten“ oder „giftige Teilanmeldungen“ bezeichnet.
Eine solche „giftige Teilanmeldung“ führte dann auch zur Vorlage an die Große Beschwerdekammer und zur Entscheidung G1/15.
Diese urteilte nun in deutlicher und wünschenswerter Klarheit, dass das Prioritätsrecht des Anmelders ein Recht darstellt, für das keine zusätzlichen Erfordernisse außer einer Offenbarung in der Voranmeldung aufgestellt werden dürfen. Insbesondere ist die Individualisierungsanforderung der G2/98 nicht als zusätzliches Erfordernis zu verstehen (Punkt 5.3. der Entscheidung).
Somit kann es im Ergebnis keine „giftigen Prioritäten“ geben: die prioritätsbegründende Anmeldung oder eine Teilanmeldung kann nicht neuheitsschädlich für eine europäische Anmeldung oder ein europäisches Patent sein. Entweder liegt Neuheit vor – oder die Priorität ist wirksam.
Damit erhebt die G1/15 eine bisherige Mindermeinung zum neuen Standard. Zugleich stellt sie eine Aufgabe der bisherigen harten Linie dar, wonach nur individualisierbare und explizit erwähnte Merkmale im materiellen Recht des Europäischen Patentamts, hier bei der Zuerkennung des Prioritätsrechts, eine Rolle spielen. Ob dies in der Zukunft auch Auswirkungen auf die Praxis des Europäischen Patentamts bei Änderungen haben wird, bleibt abzuwarten.