Lunch-Seminar am 5. September 2017: “How to protect IP successfully in Russia and Eurasia”
Erneute Nennung im JUVE Handbuch
Großbritannien kündigt an, das EPG-Übereinkommen zu ratifizieren
Am 28. November hat die britische Regierung auf der Tagung des EU-Wettbewerbsrats sowie auf ihrer Webseite angekündigt, in Bälde das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (EPG) zu ratifizieren. Gleichzeitig will Großbritannien die notwendigen Vorkehrungen treffen, auch nach einem Austritt aus der EU Teil des Einheitspatentsystems zu bleiben.
Diese Nachricht kann als Sensation bezeichnet werden, bedeutet es doch, dass Großbritannien damit auch den Einfluss des Europäischen Gerichtshofs auf diesem Gebiet anerkennen wird, denn dies ist nach dem Übereinkommen zwingend. Auch wenn die tatsächliche Entscheidungskompetenz des Europäischen Gerichtshofs wohl eher begrenzt sein wird, ist dies angesichts der klaren öffentlich negativ geäußerten Haltung der Regierung zu diesem Gericht sehr überraschend. Die britische Regierung stellte dann auch umgehend klar, dass die Ratifikation des Übereinkommens nicht bedeutet, auch auf anderen Gebieten einen „Brexit light“ anzustreben.
Großbritannien hat bereits im März sein Patentrecht geändert und muss somit nicht mehr viel unternehmen, eine formelle Ratifikation ist nur noch eine Frage von Wochen, wenn die britische Regierung ihre Ankündigung wahrmacht.
Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens ist „der erste Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikationsurkunde“ (Artikel 89). Dies wäre die Hinterlegung der Urkunde Deutschlands, da Deutschland sowohl zwingender sowie – wenn Großbritannien vorher ratifiziert – dreizehnter Ratifikationsstaat ist. Wenn Deutschland seinen Ratifikationsprozess nun weiterführt, könnte das Einheitliche Patentgericht tatsächlich im nächsten Jahr seine Arbeit aufnehmen. Zum selben selben Zeitpunkt wären dann auch Einheitspatente verfügbar.
Eine Unsicherheit verbleibt noch, nämlich die, ob der Europäische Gerichtshof auch nach einem Austritt Großbritanniens das Einheitspatentsystem mit europäischem Recht vereinbar halten wird.
Dies hätte aber nur Auswirkungen auf Großbritannien, nicht auf das Einheitspatentsystem als Ganzes. Ob dann nach einem entsprechenden Urteil Einheitspatente noch Großbritannien umfassen würden und ob die britischen Lokalkammern noch Entscheidungskompetenz hätten, kann niemand voraussagen.
Nachdem sich der Europäische Gerichtshof jedoch schon in seiner bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in den „Spanien Urteilen“ C146/13 und C147/13 dem Einheitspatentsystem gegenüber sehr freundlich gezeigt hat, scheint ein derartiger Ausschluss Großbritanniens eher unwahscheinlich, zumal er ja erst nach einem erfolgten Austritt Großbritanniens aus der EU erfolgen würde, was sich noch über Jahre hinziehen kann.
Patentinhaber und -kläger, die hier absolut auf Nummer Sicher gehen wollen, könnten sich aber überlegen, zunächst auf Einheitspatente zu verzichten sowie die britischen Lokalkammern zu vermeiden, bis das endgültige Placet des EuGH erfolgt ist.
An der erfreulichen Tatsache, dass das Einheitspatentsystem nach mehr als vierzig Jahren Vorbereitungszeit nun kurz vor seiner Einführung steht, ändert dies jedoch nichts.