Rechtssicherheit für EU-Schutzrechtsinhaber bezüglich Großbritannien in Sicht
11. Rheinisches Biopatentforum
Großbritannien ratifiziert das Einheitspatentübereinkommen
Nachdem im Februar das Einheitspatentübereinkommen bereits die parlamentarischen Hürden in Großbritannien genommen hatte, hat Großbritannien inzwischen auch formal das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht ratifiziert, wie seitens des zuständigen Ministers Sam Gyimah am 26. April 2018 bestätigt wurde und auch auf der Webseite der EU-Kommission einsehbar ist.
Einige Kommentatoren wiesen darauf hin, dass Großbritannien allerdings die Ratifikation nur unter Vorbehalt erklärt hat und sich hieraus Probleme ergeben könnten, sogar eventuell diese Ratifikation noch rückgängig zu machen sei. Dieser Vorbehalt, der bereits im Oktober 2015 erklärt wurde, bezieht sich aber allein auf die geplante Protokollphase des Einheitlichen Patentgerichts. Konkret bedeutet er, dass Großbritannien während dieser Protokollphase dem Gericht als solchem keine Rechtspersönlichkeit zuerkennt, indem der betreffende Art. 4 EPGÜ, der genau dies vorsah, nicht zur Anwendung kommt.
Dies hat zur Folge, dass einstweilen Großbritannien die Rom I und II Verordnungen (593/2008 bzw. 864/2007) für die vertragliche und die nicht-vertragliche Haftung des Einheitlichen Patentgerichts aus- schließt. Während der Protokollphase in Großbritannien auftretende Haftungsfälle richten sich somit nach britischem Recht, bis das Einheitliche Patentgericht voll in Kraft ist. Derartige Vorbehalte sind nicht unüblich, stellen aber die Ratifikation des Einheitlichen Patentgerichts seitens Großbritanniens nicht in Frage.
Damit hängt das Inkrafttreten des Einheitspatentsystems nur noch an Deutschland. Leider gibt es seitens der Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht aber nichts Neues zu berichten.