Ratifizierung des Einheitspatentsystems in Deutschland vorerst gestoppt
Lunch-Seminar am 5. September 2017: “How to protect IP successfully in Russia and Eurasia”
Neuigkeiten bei der Ratifizierung des Einheitspatentsystems
Gute Nachrichten bezüglich der Ratifikation des Einheitspatentsystems können aus Großbritannien vermeldet werden. Das letzte, zur endgültigen Ratifikation benötigte Gesetz über die Privilegien und Immunitäten der Richter des Einheitlichen Patentgesetzes ist dem Parlament in Westminster vorgelegt worden (s. hier).
Für eine endgültige Ratifikation muss diese „Order“ allerdings 40 Tage im Parlament ausliegen – und da am 20. Juli 2017 in Großbritannien die Parlamentsferien beginnen, wird diese Auslegefrist nochmals unterbrochen. Das Gesetz muss zusätzlich auch noch im schottischen Parlament ausliegen. Mit einer endgültigen Ratifikation wird somit nicht vor dem Spätherbst gerechnet.
Das Einbringen des Gesetzes ins Parlament kurz nachdem das neue Parlament überhaupt eröffnet wurde, zeigt aber, dass es der britischen Regierung offensichtlich mit der Ratifikation ernst ist.
Während es in Großbritannien somit bei der Ratifikation vorangeht, verzögert sich unerwarteter Weise die Ratifikation in Deutschland.
Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung am 12. Juni 2017 berichtete (s. hier) hat das Bundesver- fassungsgericht den Bundespräsidenten schon Anfang April gebeten, aufgrund einer am 31. März 2017 eingereichten Verfassungsbeschwerde die ansonsten bereits verabschiedeten für die Ratifikation notwendigen Gesetze nicht zu unterzeichnen.
Begründet wurde dies damit, dass die erwähnte, von einer Privatperson eingelegte Verfassungsbe- schwerde „nicht völlig unbegründet“ sei und somit das Gericht mehr Zeit zur Prüfung benötige.
Leider ist die Informationslage in diesem Verfahren sehr undurchsichtig, da weder die Person des Verfassungsklägers noch die Argumentation bekannt sind. Dies ist allerdings nicht unüblich, die Klage würde erst dann veröffentlicht, wenn das Bundesverfassungsgericht diese an die Verfah- rensbeteiligten (d.h. Bundestag und Bundesrat, § 94 Abs. 1 BverfGG) zustellt.
Es bleibt aber festzuhalten, dass nach jetzigem Sachstand keineswegs das Bundesverfassungsgericht das Einheitspatentsystem für verfassungswidrig hält – lediglich benötigt es Zeit für eine genauere Prüfung. Angesichts der Bedeutung insbesondere des Einheitlichen Patengerichts als wirklich erstem europäischen Gericht, dessen Verfahrensordnung auch auf anderen Gebieten als Blaupause dienen könnte, scheint dies nicht weiter verwunderlich (s. hierzu Hilty et al, Max Planck Institute for Intellectual Property & Competition Law Research Paper 13-16, erhätlich hier).
Ob hier dann überhaupt ein Verfahren eröffnet wird, bleibt abzuwarten. Da sich, wie oben berichtet, die Ratifikation in Großbritannien noch etwas hinziehen wird, kann es sogar sein, dass es am Ende zu gar keiner Verzögerung des Inkrafttretens des Einheitspatentsystems kommt, selbst wenn sich das Bundesverfassungsgericht mehrere Monate Zeit für die Prüfung der Beschwerde nimmt.