Wann ist eine Priorität vor dem EPA wirksam in Anspruch genommen?
Großbritannien ratifiziert das Einheitspatentübereinkommen
Rechtssicherheit für EU-Schutzrechtsinhaber bezüglich Großbritannien in Sicht
Erfreuliche Neuigkeiten sind von den Brexit-Austrittsverhandlungen zwischen Großbritannien und der EU zu vermelden.
Bisher war es ungeklärt, was mit EU-Schutzrechten, also EU-Marken, IR-Marken mit Benennung EU, EU-Geschmacksmustern und EU-Sortenschutzrechten, geschieht, wenn Großbritannien aus der EU austritt. Bislang wurde angenommen, dass nach einem Brexit EU-Schutzrechte ohne weitere Vereinbarungen für Großbritannien nicht mehr gelten.
Noch im Januar hatte die EU-Kommission zusammen mit dem EUIPO eine drastische Warnung an alle Schutzrechtsinhaber veröffentlicht, dass Großbritannien nach dem EU-Austritt als Drittstaat angesehen würde.
Umso erfreulicher ist es, dass EU-Marken, EU-Sortenschutzrechte und EU-Geschmacksmuster im Abkommen zwischen der EU und Großbritannien hinsichtlich der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 aufgenommen wurden. Demnach können alle entsprechenden Schutzrechte, die bis zu diesem Datum registriert oder eingetragen sind, in britische Schutzrechte umgewandelt werden.
Auch nicht eingetragene EU-Geschmacksmuster, für die der Schutz vor Ende der Übergangszeit entstand, gelten in Großbritannien nach der Übergangszeit entsprechend weiter.
Sind bis zum Ende der Übergangsfrist gegen EU-Schutzrechte Verfahren wie Widersprüche oder Löschungen anhängig, so wird im Obsiegensfalle das britische Schutzrecht mit gelöscht oder eingeschrankt, es sei denn, der Grund hierfür betrifft Großbritannien nicht.
Das Abkommen ist hier einsehbar – interessanterweise in Form eines vorigen Entwurfs seitens der EU, in der diejenigen Passagen, über die Einigkeit besteht, farbig markiert wurden. Es ist zwar noch nicht rechtskräftig, aber zwischen der EU und Großbritannien besteht sowohl grundsätzlich Einigkeit über den Abschluss eines Abkommens als auch über die Gültigkeit der farbig markierten Abschnitte.
Natürlich sind die nicht farbig markierten Abschnitte ebenso interessant, bedeuten diese doch, dass hierüber zumindest verhandelt wurde. Somit wurde vereinbart, dass aufgrund des farbig markierten Artikels 50 grundsätzlich eine Umwandelbarkeit o.g. Schutzrechte möglich ist, jedoch nicht, ob diese kostenfrei erfolgt, da der betreffende Artikel 51 nicht markiert ist.
Interessanterweise ist anzumerken, dass über den Umgang mit ergänzenden Schutzzertifikaten keine Einigkeit erzielt werden konnte, der entsprechende Artikel 56, der sichergestellt hätte, dass bis zum Ende der Übergangsfrist eingereichte Anmeldungen für ergänzende Schutzzertifikate auch in Großbritannien gelten würden, ist nicht markiert.
Auch geographische Herkunftsangaben – ein Steckenpferd der EU-Kommission – wurden diskutiert, jedoch bisher ohne Ergebnis.
Für Schutzrechtsinhaber von EU-Marken und EU-Geschmacksmustern ist all dies aber eine gute Nachricht, bedeutet es doch, dass es für sie aller Voraussicht nach möglich sein wird, ihre Schutzrechtspositionen auch nach dem Austritt Großbritanniens im Vereinigten Königreich zu bewahren.
Ob und wie dies möglich sein wird, bleibt abzuwarten; da aber bis zum Ende der Übergangszeit, also bis Ende 2020, die bisherigen EU-Schutzrechte sowieso unverändert gelten sollen, bleibt hier auch noch etwas Zeit für Großbritannien, die notwendigen Details zu regeln.
Keine Regelungen finden sich in diesem Entwurf hinsichtlich Patente. Für validierte europäische Patente ist eine Regelung auch nicht notwendig, da diese immer nationale Patente sind, für Einheitspatente besteht ja die Hoffnung, dass auch nach einem Brexit Großbritannien Teil des Einheitspatentsystems bleiben kann.
Nochmals sei betont, dass im Abkommen nur registrierte und eingereichte Schutzrechte erwähnt sind, Schutzrechtsanmeldungen bleiben außen vor.
Dies ist insbesondere für EU-Marken von Bedeutung, gegen die Widerspruch eingereicht wurde, da diese erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens eingetragen werden. Derartige Verfahren müssten somit rechtzeitig vor Ende der Übergangsfrist beendet werden, will man sich die Option auf eine Schutzrechtsposition in Großbritannien bewahren.