27.11.2024

Nicht alles was „uber“ ist, ist auch „UBER“

Am 18. November 2024 wies die Widerspruchsabteilung des EUIPO den Widerspruch von Uber Technologies, Inc. gegen die Marke „UBERWOOD“ vollständig zurück. Der Widerspruch richtete sich gegen die Anmeldung der Marke „UBERWOOD“, die für Baumaterialien und Bodenbeläge in den Klassen 6, 19 und 27 eingetragen werden sollte. Uber stützte sich dabei auf mehrere frühere Marken, darunter „UBER“, „UBEREATS“ und „UBERPOOL“, und berief sich auf Artikel 8(1)(b) EUTMR (Verwechslungsgefahr) sowie Artikel 8(5) EUTMR (Rufausnutzung). Die Marke „UBER“ wurde für Transportdienstleistungen (Klasse 39) als bekannt und renommiert in der EU anerkannt. Uber argumentierte, dass „UBERWOOD“ vom Ruf der Marke profitieren und eine Verbindung suggerieren könnte. Die Widerspruchsabteilung stellte jedoch fest, dass die beanspruchten Waren von „UBERWOOD“ keinerlei Bezug zu den Dienstleistungen von „UBER“ haben. Die Abteilung hob hervor, dass die Waren und Dienstleistungen völlig unterschiedliche Branchen betreffen, keine gemeinsamen Vertriebswege nutzen und keine Überschneidungen im Marktumfeld bestehen.

Die Abteilung untersuchte auch, ob Verbraucher eine Verbindung zwischen den Marken herstellen könnten. Sie kam zu dem Schluss, dass die Unterschiede zwischen den Marken – insbesondere durch den Zusatz „WOOD“ – eine Assoziation unwahrscheinlich machen. Selbst bei einer kurzzeitigen gedanklichen Verbindung würde die unterschiedliche Natur der Waren und Dienstleistungen jede Vorstellung einer Markenextension schnell entkräften.

Vor diesem Hintergrund wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch vollständig zurück, da keine Verwechslungsgefahr bestand und keine Rufausnutzung vorlag. Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst renommierte Marken wie „UBER“ ihre Reputation nicht ohne klare Überschneidungen oder Verbindungen zu völlig unterschiedlichen Branchen schützen können. Die Marke „UBERWOOD“ wurde somit zur Eintragung zugelassen.

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