22.04.2025

ZPO wird IP-freundlicher

Mit Wirkung zum 1. April 2025 hat der Gesetzgeber einige Änderungen in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgenommen, die für Inhaber geistigen Eigentums durchaus relevant sein können. Mit dem neuen § 273a ZPO wurde das Geheimnisschutzregime aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) für sämtliche zivilgerichtliche Verfahren übernommen. Das bedeutet, dass auch dann ein Geschäftsgeheimnis vor dem Gegner in dem vorgesehenen prozessualen Rahmen geschützt werden kann, wenn es nicht Streitgegenstand, sondern Beweismittel ist. Falls man in der Vergangenheit eine durchaus berechtigte gerichtliche Rechtsverfolgung vermieden haben sollte, weil man sich bezüglich der hierzu erforderlichen Beweisführung ungern in die Karten sehen lassen wollte und seine möglicherweise aus nachvollziehbaren Gründen vertraulichen Quellen nicht dem Gegner preisgeben wollte, lassen sich nun bessere Strategien in der Prozessführung finden. Ob die neuen Geheimhaltungsmöglichkeiten je nach betroffenem Geschäftsgeheimnis gut genug sind, ist natürlich eine Frage des Einzelfalls, aber es dürfte sich lohnen dies im Vorfeld auszuloten. Wenn es sich bei dem betroffenen Geschäftsgeheimnis um ein Geschäftsgeheimnis technischer Natur handeln sollte, dürfte es sogar möglich sein sich bezüglich der technischen Besonderheiten, die das Beweismittel zu einem schützenswerten Geschäftsgeheimnis machen sollen, durch einen Patentanwalt oder Patentanwältin in dem Prozess beraten zu lassen und dies auch dann als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung beim unterlegenen Gegner zu liquidieren, wenn der Streitgegenstand des zugehörigen Rechtsstreits gar kein IP-Schutzrecht ist.

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